Bgb werkvertrag änderung

Die Lieferverpflichtung ist wahrscheinlich eine vertragliche Nebenverpflichtung («Nebenpflicht»). Der Kunde (Händler, Endhersteller usw.) wäre somit grundsätzlich mit seiner eigenen Nebenverpflichtung in Verzug, wenn er sich weigert, Lieferungen anzunehmen. Die Zahlungsverpflichtung ist die Haupt- (oder Primär-)Verpflichtung («Hauptpflicht») und muss noch erfüllt werden. Bei Nichtannahme der Ware/Nichtzahlung ist der Lieferant berechtigt, verzugsbehaftete Schäden gegen den Kunden zu entschädigen. In Standardform müssen Die Entschädigungen angemessen sein und den durchschnittlichen Schaden widerspiegeln, der in der Regel in ähnlichen Fällen entsteht. Entschädigungen, die einen angemessenen Betrag überschreiten oder die als zu einseitig oder ungerechtfertigt angesehen werden, sind nichtig. Diese Beobachtung ermöglicht erste allgemeine Aussagen zum neuen System des neuen Obligationenrechts der BGB. Die zentrale Voraussetzung für jede Abhilfe des Käufers (Vertragsverletzung) wurde auf das gesamte Vertragsrecht ausgeweitet. In der deutschen Diskussion wurde dies als «große Lösung» bezeichnet. Das neue deutsche Pflichtgesetz schreibt eine «Pflichtverletzung» vor, um dem Verpflichteten Abhilfezulagen zu gewähren.

Dies war eine grundlegende Änderung, da die BGB zuvor scharf zwischen z.B. den Rechten des Käufers bei Mängeln einerseits und bei Nichterfüllung andererseits unterschieden hatte. Das deutsche Recht hat nun eine allgemeine Art von Vertragsverletzung entwickelt – um genau zu sein, der Begriff geht sogar über das Vertragsrecht hinaus und erstreckt sich als Pflichtverletzung auf das gesamte Pflichtrecht. Das macht viele Unterscheidungen, die bisher notwendig waren, entweder überflüssig oder zumindest einfacher. Wann oder in welchem Umfang solche Maßnahmen zumutbar sind, ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage der spezifischen Vertragsbedingungen zu beurteilen und kann nicht allgemein beantwortet werden. Dies gilt insbesondere für deutlich teurere Transportmöglichkeiten (z.B. Luftfracht statt Schiffsfracht). Oft bieten die eigentlichen Vertragsbedingungen Ansatzpunkte; eine Verpflichtung zur Zu tragenden («unzumutbaren») Transportkosten ist jedoch zurückzuweisen.

Beeinträchtigen die Auswirkungen von COVID-19 die wirtschaftliche Grundlage des Vertrags/der Transaktion, kann die betroffene Partei berechtigt sein, den Vertrag anzupassen, wenn vernünftigerweise nicht von dieser Partei erwartet werden kann, dass sie den Vertrag unverändert unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, aufrechterhält. Auch hier sind die vertraglichen Bestimmungen entscheidend, insbesondere ob die Parteien eine Klausel über höhere Gewalt vereinbart haben.

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